Recht in Spanien

Anwalt & Recht in Spanien

Gebühren & Honorare

In Gebührenfragen legen wir großen Wert auf Transparenz und ständige Kostenkontrolle durch den Mandanten.

Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen die Honorarrichtlininien der RAK Santa Cruz de Tenerife).

Die Vergütung der Rechtsanwälte in Spanien richtet sich allgemein nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammern am jeweiligen Kanzleisitz. Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen offizielle Gebührenordnungen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammer von Santa Cruz / Teneriffa. Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Anwendung kommen soll. Das RVG ist in der Regel nur für die Tätigkeit deutscher, bei einem deutschen Gericht zugelassner Rechtsanwälte anwendbar. Eine solche Vereinbarung bietet unsere Kanzlei in der Regel für die Fälle an, bei denen sich die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland entfaltet. Ausserdem kommt dieses Vergütungsmodell je nach Einzelfall zur Anwendung. Welche der folgenden Vergütungsmodelle zur Anwendung gelangen, wird im Einzelfall gemeinsam entschieden.

Für die Berechnung der Vergütung nach nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammer Teneriffa oder nach dem RVG sind mehrere Faktoren entscheidend. Hierzu zählt in einigen Bereichen der Gegenstandswert (d.h. der Betrag, den der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Bei einer rechtlichen Beratung ohne Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Sache, also z.B. bei Erstellung oder Prüfung eines Kaufvertrages nach dem vereinbarten Kaufpreis, bei einer Erbschaft nach dem realen Wert des Nachlasses, etc.), in anderen Bereichen gibt es für bestimmte Tätigkeiten feste Sätze unabhängig vom Gegenstandswert.

Bei Vereinbarung des RVG wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Da es sich beim spanischen Honorarmodell aber lediglich um Richtlinien zur “Orientierung” handelt, ist dem Anwalt in der Mehrzahl der Fälle ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt. So sind bei der Berechnung der Vergütung Kriterien wie geringe Schwierigkeit der Sache (kostenreduzierend) oder z.B. Auslandsbezug (kostenerhöhend) miteinzubeziehen. Mandant und Rechtsanwalt können abweichend von den Orientierungsrichtlinien oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes folgende Vergütungsmodelle vereinbaren.


Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis

Bei der Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen bestimmten Stundensatz. Hierbei bleibt der Gegenstandswert der Sache unberücksichtigt. Die Kanzlei bietet die Vereinbarung eines Stundenhonorars in der Regel an, wenn der Beratungsbedarf über eine erste Orientierung hinausgeht. Die Höhe des Stundensatzes wird gemeinsam mit dem Mandanten nach Art und Schwierigkeit der Sache bestimmt. Die Erfahrung zeigt, dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für Anwalt und Mandant Vorteile mit sich bringt. Sie als Mandant können sich auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an uns wenden, ohne befürchten zu müssen, hohe Rechungen zu erhalten, nur weil der Streitwert hoch ist. Und der Anwalt kann sich losgelöst von der Rentabilität einer Angelegenheit mit Ihrem Problem befassen.

Pauschalvergütung

Eine weitere Abrechnungsmethode ist die Vereinbarung einer festen Pauschale für einen bestimmten Auftrag. Diese bei Mandanten beliebte Abrechnungsmethode hat den Vorteil, dass der Mandant hier von vornherein weiss, welche Kosten auf ihn zukommen. Pauschalvergütung bietet die Kanzlei auf Teneriffa dort an, wo abschätzbar ist, welcher Aufwand für den Rechtsanwalt voraussichtlich entstehen wird. Ferner kann eine feste Monatspauschale (z.B. bei Beraterverträgen) vereinbart werden. Durch die Zahlung des Pauschalbetrages sind sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten abgegolten.

Erfolgshonorar unzulässig

 Abschließend und aus gegebenem Anlass muß darauf hingewiesen werden, daß die Vereinbarung von Erfolgshonoraren oder eines Anteils an dem Betrag, der dem Mandanten zugesprochen wird, unzulässig ist. Grundsätzlich (Ausnahmen bestehen im aussergerichtlichen Bereich) darf mit dem Anwalt auch kein geringeres Honorar vereinbart werden als es die spanischen Orientierungsrichtlinien oder das RVG vorsehen.

Anwalt, Procurador & Prozessvollmacht

Auch für Ihren Fall finden wir mit Sicherheit das passende, individuelle Honorarmodell. Sprechen Sie uns an!Für den Mandanten in einem spanischen Gerichtsverfahren ist es wichtig zu wissen, das er nicht nur von seinem Rechtsanwalt / Abogado vertreten wird, sondern auch von einem sogenannten Procurador.
Der Rechtsanwalt in Spanien übernimmt in einem Gerichtsprozess die technische Prozessführung. Er bereitet die Schriftsätze inhaltlich vor, vertritt die Interessen des Mandanten bei der mündlichen Verhandlung und führt den Rechtsstreit durch die Instanzen gemäss der materiell – und prozessrechtlichen Vorgaben.

Der Procurador wird vom Mandanten separat mit einer notariellen Vollmachtsurkunde oder apud acta vor dem Gerichtssekretär bestellt.

Der Procurador ist als Parteivertreter gesetzlich vorgeschrieben, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen und Auftreten der Partei im Prozess erlaubt oder vom Richter angeordnet wird.

Der Procurador reicht die Schriftsätze des spanischen Rechtsanwalts dem Gericht weiter und nimmt Gerichtspost in Empfang. Bei der mündlichen Verhandlung vertritt der Procurador den Mandanten als Person, soweit der Mandant nicht persönlich vom Gericht geladen wurde.

Der Rechtsanwalt in Spanien kann ohne Begrenzung bei allen Gerichten an jedem Ort in Spanien auftreten, wogegen der Procurador bei einem bestimmten Gericht zugelassen und mit seiner Tätigkeit auf diesen Gerichtsort beschränkt ist. Prozessvollmacht (Poder para Pleitos) für spanische Gerichte

Die Prozessvollmacht ist eine Vollmacht für die Führung eines Prozesses; sie muss in der Regel (auf Verlangen des Gegners) durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden und ermächtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (einschl. der Zwangsvollstreckung, der Widerklage und der Wiederaufnahme des Verfahrens.

>  Nur die Befugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs und zur Abgabe der Verzichts- oder Anerkenntniserklärung kann von der Partei ausgeschlossen werden.
>  Die Prozessvollmacht endet durch jederzeit zulässigen Widerruf (bei Anwaltszwang gegenüber Gericht und Gegner aber erst mit Bestellung eines anderen Anwalts), nicht jedoch durch Tod der vertretenen Partei.
>  Eine Sonderform der Prozessvollmacht ist die Terminvollmacht, die nur zur Wahrnehmung eines oder mehrerer Verhandlungstermine erteilt wird. Im Übrigen entspricht der Umfang der Bevollmächtigung der, der Prozessvollmacht, der Terminbevollmächtigte kann deshalb z. B. im Verhandlungstermin einen Prozess vergleich abschließen, wenn die Partei nicht die Vollmacht entsprechend beschränkt hat.
>  Für Prozesse in Spanien ist es daher unabdingbar eine Prozessvollmacht (PODER PARA PLEITOS) in zwei   Sprachen ausstellen zu lassen, wenn Sie als Bevollmächtigter in Deutschland sitzen und ihr Anwalt sie in Spanien vertreten soll. In Zusammenarbeit mit unseren spanischen und deutschen Kooperationspartnern stellt der Rechtsservice Spanien Prozessvollmachten, für alle Gerichtsinstanzen, und in den benötigten Sprachen aus. Die Beurkundung dieser Vollmachten findet an dem Ort statt, wo Sie als Mandant wohnhaft sind.
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