Patientenverfügungen

Patientenverfügungen

Patientenverfügungen für Residenten in Spanien

In Deutschland erteilen viele Personen nahen Angehörigen für den Fall der Fälle Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Außerdem erklären sie ihren Willen betreffend die ärztliche Behandlung in einer Patientenverfügung. In Spanien ist die Patientenverfügung – „documento d e voluntades anticipadas“ – im Gesetz 41/2002 geregelt. Wir empfehlen wir für Spanien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.

Was ist eine Vorsorgevollmacht und was ist ihr Zweck?

Durch eine Vorsorgevollmacht erteilt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis für den Vollmachtgeber Entscheidungen zu treffen, wenn diese hierzu nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen hohen Alters oder aufgrund von Krankheit). Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird im Betreuungsfall das Gericht einen Betreuer bestellen, der den Betreuten unterstützt und Erklärungen für den Betreuten abgibt. Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann der Vollmachtmachtgeber hingegen selbst bestimmen, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll – und welche nicht.

Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Bei einer Patientenverfügung erklärt der Patient vorab für den Fall, dass er sich selbst nicht mehr erklären kann, seinen Willen, welche ärztliche Behandlung er wünscht und welche nicht. Hat er daneben eine Vorsorgevollmacht erteilt, so geht die Patientenverfügung vor und die Vorsorgevollmacht hat nur Bedeutung, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig ist. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt, sind aber auch für die Angehörigen eine große Entlastung.

Was müssen Residente in Spanien beachten?


Wer sich ganz oder zeitweise in Spanien aufhält, sollte sicherstellen, dass die gewünschten Wirkungen von Vollmacht und Patientenverfügung auch in Spanien eintreten. Dies ist keinesfalls immer der Fall.

Deutsche Vollmachten oft ohne Wirkung in Spanien

Vor einem deutschen Notar errichtete Vorsorgevollmacht wird in Spanien oftmals nicht anerkannt. Dies liegt zum einen daran, dass aus spanischer Sicht auf die Vollmacht spanisches Recht anzuwenden ist, soweit sie Wirkung in Spanien entfalten soll. Zum anderen sind insbesondere die Befugnisse zum Vermögen in deutschen notariellen Vollmachten typischerweise sehr pauschal beschrieben. Im spanischen Recht ist es allerdings Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Befugnis konkret bezeichnet wird. Daher sind vor spanischen Notaren errichtete Vollmachten oft sehr lang.

Außerdem sollte bedacht werden, dass deutsche Urkunden nur mit Übersetzung und Haager Apostille in Spanien anzuerkennen sind. Da es bei Fragen der ärztlichen Heilbehandlung eilen kann, können diese Formalitäten die Verwendung der Vollmacht unter Umständen zu Nichte machen! Wir empfehlen daher in der Regel eine gesonderte Vollmacht für Spanien zu erteilen. Diese sollte vor einem spanischen Notar nach Beratung durch einen deutschen Anwalt beurkundet werden.

Zur Nachlassabwicklung in Spanien kann eine Vorsorge- und Generalvollmacht auch dann nicht verwendet werden, wenn die Weitergeltung über den Tod hinaus angeordnet wurde, da nach spanischem Recht eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers zwingend endet. Ob man durch Rechtswahl zum deutschen Recht diese Regelung umgehen kann, ist strittig. Wir empfehlen aber nicht es hierauf ankommen zu lassen.
   „ judex non calculat“
Ein Richter rechnet nicht
Share by: