Erbrecht & Testamente

Erbrecht & Testamente

Vorteile und Arten spanischer Testamente

Um seine Rechte als Erbe eines deutschen Erblassers, der Güter in Spanien hatte, geltend zu machen, benötigt man eine Sterbeurkunde (Certificado de defunción oder Declaración de fallecimiento), eine beglaubigte Übersetzung des Erbscheins, die mit einer Apostille (internationale Bestätigung, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt) versehen ist und eine Bescheinigung des spanischen Testamentsregisters (Registro General de Actos de ùltima Voluntad).

In Spanien existiert kein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland, denn die meisten Testamente werden vor einem Notar errichtet und in einem zentralen Register aufgelistet. Durch die Eintragung der Testamente in dieses Register besteht Gewissheit, dass es sich um das letzte und damit gültige Testament handelt.
Da er dem spanischen Recht fremd ist, kann der in Deutschland beantragte Erbschein bei spanischen Notaren und Registerbeamten Unsicherheit bereiten und daher die Nachlassabwicklung verlangsamen oder erschweren. Aus diesen Gründen ist es für Ausländer mit Besitz in Spanien diesbezüglich sehr ratsam ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten.
Hat der Erblasser keine Immobilien in Deutschland, kann man durch ein spanisches Testament die Kosten für einen Erbschein sparen, da dieser fast nur für die Eintragung ins deutsche Grundbuch (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO) unerlässlich ist.

Testamente

In der Praxis hat es sich häufig als hilfreich herausgestellt, ein spanisches Testament für das Vermögen zu errichten, das sich in Spanien befindet und ein deutsches für jenes in Deutschland. Es ist sehr wichtig sich dabei anwaltlich beraten zu lassen, damit man nicht versehentlich mit einem Testament das andere wieder aufhebt.

Nachlassabwicklung in Spanien


Falls der Erblasser ein spanisches Testament errichtet hat, muss eine Bescheinigung vom Testamentsregister eingeholt werden, dass es sich dabei um das letztgültige Testament handelt. Außerdem sollte man sich eine spanische Sterbeurkunde (Certificado de defunción) ausstellen lassen. Diese erhält man durch Vorlage des Totenscheins beim Standesamt (Registro Civil).
Hat man keine spanische Sterbeurkunde muss man sich eine internationale Sterbeurkunde ausstellen lassen.



Wenn hingegen kein spanisches Testament existiert, wird vom Testamentsregister bescheinigt, dass gar kein Testament eingetragen ist. Das deutsche Testament bzw. der Erbschein muss übersetzt, beglaubigt und mit der Apostille versehen werden.

Erbschaftsannahme in Spanien


Nach deutschem Recht geht das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben über. Der Erbe kann jedoch innerhalb einer Frist, die abhängig von den Umständen sechs Wochen oder sechs Monate nach Kenntnis des Todes und des Erbfalls beträgt, die Erbschaft ausschlagen. Nach spanischem Recht geht das Erbe erst nach der Erbschaftsannahme (Aceptación de Herencia) auf den Erben über. Hierfür gibt es keine festen Fristen. Personen mit einem berechtigten Interesse können jedoch bei Gericht beantragen, dass man die Annahme oder Ausschlagung erklärt. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag wird der Erbe vorgeladen um sich zu äußern (Art. 1005 Cc).


Auch wenn der Erbfall durch das deutsche Erbrecht geregelt wird, sollte man vor spanischen Behörden eine solche Erbschaftsannahme (zumindest in Bezug auf das spanische Testament) erklären, um so die Abwicklung mit den in Spanien üblichen Unterlagen zu vereinfachen.

Erbschaftssteuer in Spanien


Die Erbschaftssteuer fällt in Spanien in die Kompetenz des Staates, jedoch wurde sie den Autonomen Regionen übertragen. Es gibt sowohl Freibeträge nach nationalem Recht als auch in den Regionen, die kumulativ angewandt werden.
Nachfolgend werden nur die wichtigsten steuerlichen Aspekte für deutsche Erben genannt.

Eintragung von Immobilien

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, so benötigt man neben der Sterbeurkunde, dem Testament bzw. Erbschein und der Bescheinigung des Testamentsregisters noch die Erwerbsurkunde des Erblassers und die Quittungen über die bezahlte Erbschaftssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) und Grundsteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles, IBI) für die Eintragung in das spanische Grundbuch.
Um als Eigentümer ins Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden zu können muss die Erbschaftsannahme vor einem Notar oder durch rechtskräftiges Urteil erklärt worden sein, außer man ist Alleinerbe (Art. 14 Ley Hipotecaria).

Um das in Spanien liegende Vermögen zu erhalten muss man eine spanische Steuernummer für Ausländer beantragen (Número de Identificación de Extranjeros, NIE) und eine Erbschaftssteuererklärung abgeben.
   „ falsa demonstratio non nocet“
Der erklärte Wille der Parteien zählt,
nicht der Wortlaut
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