Anwalt & Recht in Spanien
Gebühren & Honorare
Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen die Honorarrichtlininien der RAK Santa Cruz de Tenerife).
Die Vergütung der Rechtsanwälte in Spanien richtet sich allgemein nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammern am jeweiligen Kanzleisitz. Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen offizielle Gebührenordnungen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammer von Santa Cruz / Teneriffa. Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Anwendung kommen soll. Das RVG ist in der Regel nur für die Tätigkeit deutscher, bei einem deutschen Gericht zugelassner Rechtsanwälte anwendbar. Eine solche Vereinbarung bietet unsere Kanzlei in der Regel für die Fälle an, bei denen sich die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland entfaltet. Ausserdem kommt dieses Vergütungsmodell je nach Einzelfall zur Anwendung. Welche der folgenden Vergütungsmodelle zur Anwendung gelangen, wird im Einzelfall gemeinsam entschieden.
Bei Vereinbarung des RVG wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Da es sich beim spanischen Honorarmodell aber lediglich um Richtlinien zur “Orientierung” handelt, ist dem Anwalt in der Mehrzahl der Fälle ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt. So sind bei der Berechnung der Vergütung Kriterien wie geringe Schwierigkeit der Sache (kostenreduzierend) oder z.B. Auslandsbezug (kostenerhöhend) miteinzubeziehen. Mandant und Rechtsanwalt können abweichend von den Orientierungsrichtlinien oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes folgende Vergütungsmodelle vereinbaren.
Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis
Pauschalvergütung
Eine weitere Abrechnungsmethode ist die Vereinbarung einer festen Pauschale für einen bestimmten Auftrag. Diese bei Mandanten beliebte Abrechnungsmethode hat den Vorteil, dass der Mandant hier von vornherein weiss, welche Kosten auf ihn zukommen. Pauschalvergütung bietet die Kanzlei auf Teneriffa dort an, wo abschätzbar ist, welcher Aufwand für den Rechtsanwalt voraussichtlich entstehen wird. Ferner kann eine feste Monatspauschale (z.B. bei Beraterverträgen) vereinbart werden. Durch die Zahlung des Pauschalbetrages sind sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten abgegolten.
Erfolgshonorar unzulässig
Abschließend und aus gegebenem Anlass muß darauf hingewiesen werden, daß die Vereinbarung von Erfolgshonoraren oder eines Anteils an dem Betrag, der dem Mandanten zugesprochen wird, unzulässig ist. Grundsätzlich (Ausnahmen bestehen im aussergerichtlichen Bereich) darf mit dem Anwalt auch kein geringeres Honorar vereinbart werden als es die spanischen Orientierungsrichtlinien oder das RVG vorsehen.
Anwalt, Procurador & Prozessvollmacht
Der Rechtsanwalt in Spanien übernimmt in einem Gerichtsprozess die technische Prozessführung. Er bereitet die Schriftsätze inhaltlich vor, vertritt die Interessen des Mandanten bei der mündlichen Verhandlung und führt den Rechtsstreit durch die Instanzen gemäss der materiell – und prozessrechtlichen Vorgaben.
Der Procurador wird vom Mandanten separat mit einer notariellen Vollmachtsurkunde oder apud acta vor dem Gerichtssekretär bestellt.
Der Procurador ist als Parteivertreter gesetzlich vorgeschrieben, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen und Auftreten der Partei im Prozess erlaubt oder vom Richter angeordnet wird.
Der Procurador reicht die Schriftsätze des spanischen Rechtsanwalts dem Gericht weiter und nimmt Gerichtspost in Empfang. Bei der mündlichen Verhandlung vertritt der Procurador den Mandanten als Person, soweit der Mandant nicht persönlich vom Gericht geladen wurde.
Der Rechtsanwalt in Spanien kann ohne Begrenzung bei allen Gerichten an jedem Ort in Spanien auftreten, wogegen der Procurador bei einem bestimmten Gericht zugelassen und mit seiner Tätigkeit auf diesen Gerichtsort beschränkt ist. Prozessvollmacht (Poder para Pleitos) für spanische Gerichte
Die Prozessvollmacht ist eine Vollmacht für die Führung eines Prozesses; sie muss in der Regel (auf Verlangen des Gegners) durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden und ermächtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (einschl. der Zwangsvollstreckung, der Widerklage und der Wiederaufnahme des Verfahrens.